Schwer kranke Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis als Kassenleistung. Ärzte jeder Fachrichtung, mit Ausnahme von Zahnärzten, können Cannabisblüten und -extrakt über ein Betäubungsmittelrezept verordnen.
Es muss:
1. eine schwere Krankheit vorliegen.
2. in der individuellen Situation keine andere Erfolg versprechende und anerkannte Behandlungsmöglichkeit geben.
3. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine positive Wirkung des Medikaments bestehen.
Die Medikamente können vor allem bei Muskelspastiken, die bspw. bei Multipler Sklerose auftreten, zur Linderung der Nebenwirkungen einer Chemotherapie, bei Epilepsie, bei Krebserkrankungen und im Rahmen von Schmerztherapien eingesetzt werden.
Vor Beginn einer Cannabistherapie muss allerdings die zuständige Krankenkasse die Kostenübernahme bewilligen. Die Krankenkasse zieht in diesen Fällen üblicherweise den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zurate, um eine fachliche Einschätzung der Indikation zu bekommen.
Eine Entscheidung muss schließlich innerhalb von drei, wenn eine Begutachtung durch den MDK erfolgt, innerhalb von fünf Wochen getroffen werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Kasse den Antrag ablehnen. Wenn eine Cannabistherapie im Rahmen einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV nach § 37 b SGB V) erfolgen soll, hat die Kasse eine Genehmigungsfrist von nur 3 Tagen.